Übersicht – Was ist erlaubt und was verboten
Wildcampen erlaubt?
Nein
Wildcampen geduldet?
Ja
Besonderheiten
Unterschiedliche Regelungen je nach Bundesland. Weiter unten haben wir die einzelnen Regeln nach Bundesland aufgeschlüsselt.
Auf Privatgrundstück ohne Zustimmung des Eigentümers erlaubt?
Nein
Erlaubt mit Zustimmung des Eigentümers?
Ja
Biwakieren erlaubt?
Nein aber auch hier gibt Unterschiede in Bundesländern, sowie in Notsituationen
(gilt nicht für Naturschutzgebiete)
Erlaubt in Naturschutzgebieten?
Nein
Bußgelder
Zelt: 15 – max. 500 €
Wohnwagen: 15 – max. 2500 €
Feuer machen erlaubt?
Nein – nur auf ausgewiesenen Stellen
Übernachten im Wohnmobil erlaubt?
Nein, nur auf ausgewiesenen Stellplätzen
Übernachten im Wohnmobil geduldet?
Ja, überall wo es nicht ausdrücklich verboten ist (Naturschutzgebiet) für eine Nacht zur Erholung (kein herausstellen von Stühlen etc.)
Besonderheiten
Fahrzeuge mit über 3,5 t dürfen auf LKW-Plätzen stehen, aus Rücksichtnahme auf LKW-Fahrer sollte dies aber vermieden werden, soweit möglich.
Wer gerne draußen unterwegs ist und Outdoor-Aktivitäten liebt, möchte natürlich auch einmal unter freiem Himmel übernachten. Aber: Ist wild campen in Deutschland erlaubt? Gibt es Unterschiede zwischen zelten und schlafen ohne Dach über dem Kopf? Die Gesetze in Deutschland bezüglich des Wildcampens sind etwas unübersichtlich, zumal jedes Bundesland eigene Regeln aufgestellt hat. Mit dem folgenden Artikel möchten wir Licht in den Gesetzesdschungel bezüglich Wildcampen in Deutschland bringen.
Darf man in Deutschland wildcampen?
Generell ist wildzelten in Deutschland verboten. Zelten in Wald, auf Wiesen oder Feldern ist somit nicht erlaubt – es sei denn, es handelt sich um ein privates Grundstück und man hat sich die Erlaubnis vom Besitzer geholt.
In Deutschland hat jedoch jedes Grundstück einen Besitzer: Entweder gehört die Fläche einer Person oder das Grundstück ist im Besitz des Bundeslandes oder des Staates. Es ist also nicht immer einfach, die Genehmigung zum Wildcampen einzuholen, denn gehört das Grundstück dem Staat oder dem Bundesland, gelten entweder das Bundeswaldgesetz oder die Waldgesetze des entsprechenden Bundeslandes.
Zudem wird auch noch bei der Nutzung von Wald und freien Landschaften unterschieden:
Waldnutzung
Über die Nutzung eines Waldes gelten die Regeln der jeweiligen Waldgesetzte der einzelnen Bundesländer. Als Wald gilt jede Grundfläche, die mit Waldsträuchern und Waldbäumen bestockt ist. Ebenso werden Lichtungen, kahlgeschlagene Flächen, Holzlagerplätze, Waldwiesen, Waldwege sowie Waldsicherungsstreifen und Waldeinteilungsstreifen als Wald angesehen.
Zum Wald gehören auch Schneisen, Pflanzgärten, Erholungseinrichtungen, Parkplätze, Gewässer, Ödflächen, Heiden und Moore, die mit einem Wald verbunden sind oder sich in einem Wald befinden.
Als Wald gelten vom Gesetz her nicht die kleinen Flächen innerhalb von besiedelten Gebieten oder in der Flur, auf denen Hecken, Baumreihen oder einzelne Baumgruppen gepflanzt wurden. Ebenso werden Flächen, die als Baumschulen genutzt werden, gesetzlich nicht als Wald angesehen. Dies ist im §2 des Landeswaldgesetzes verankert.
Nutzung des Waldes
Laut § 37, Absatz 1 des Landeswaldgesetzes darf jeder Wald zwecks Erholung betreten werden, wobei Absatz 4 Waldwege und Waldflächen für die Dauer ausnimmt, in der Holz geschlagen oder aufbereitet wird. Ebenso ist es verboten Pflanzgärten, Forstkulturen, Naturverjüngungen sowie Einrichtungen des Jagd- oder Forstbetriebes zu betreten.
Nutzung freier Landschaften
Grundsätzlich dürfen diese Flächen betreten werden und Wanderer dürfen sich sogar außerhalb der Wege aufhalten – solange es sich nicht um landwirtschaftliche Schutzgebiete, Biotope oder Naturschutzgebiete handelt. In den Fällen müssen die Gesetze für diese Flächen beachtet werden, wobei die Regeln je nach Bundesland wiederum unterschiedlich ausfallen können.
Laut § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes ist es gestattet, freie Landschaften zwecks Erholung zu betreten. Das gilt für die Wege und Straßen und für ungenutzte Grundflächen. Zu den freien Landschaften gehören alle Flächen, die sich außerhalb von besiedelten Bereichen befinden (§ 14, Absatz 1 Nummer 3 Naturschutzgesetz). Bei Flächen, die landwirtschaftlich genutzt werden, ist jedoch in der Nutzzeit nur das Betreten auf Wegen erlaubt.
Aufenthalt zwecks Erholung – was bedeutet das?
Das Betreten freier Landschaften und des Waldes ist also zum Zwecke der Erholung erlaubt. Was heißt denn nun Erholung? Für den Wanderer könnte das Übernachten durchaus der Erholung dienen.
Auch bei dieser Frage ist der Gesetzesdschungel eher undurchsichtig und lässt viel Spielraum für die Definition des Begriffes „Rasten“ zu.
So sind sportliche Betätigungen in freier Natur erlaubt, solange die Landschaftspflege und der Naturschutz nicht beeinträchtigt werden. Zudem muss Rücksicht „auf die Belange der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten sowie anderer Erholungssuchender“ genommen werden (Ausschnitt des § 49 des Naturschutzgesetzes).
In freien Landschaften sind kurze Aufenthalte und Pausen erlaubt und es gibt keine eindeutige Definition über die Länge dieser Rast. Rechtlich gesehen darf hier übernachtet werden, solange kein Zelt aufgebaut wird. Man darf am späten Abend die Rast beginnen und sich bis zum frühen Morgen ausruhen. Wer demnach im Schlafsack oder auf der Isomatte rastet, macht sich nicht strafbar. Denn: Tagsüber darf sich schließlich auch jeder unter einen Baum legen und schlafen. Außerdem ist die Frage, warum übernachten im Freien Flora und Fauna stören sollte, während man am Tage sportlich aktiv werden darf.
Hier befindet man sich also in einer rechtlichen Grauzone. Das Zelten ist verboten, aber über das Schlafen in der Nacht auf der Isomatte oder im Schlafsack gibt es keine eindeutige Gesetzesdefinition.
Aber auch in dem Fall gibt es Einschränkungen. Wie oben bereits beschrieben gelten besondere Regeln in Naturschutzgebieten, landwirtschaftlichen Schutzgebieten und Biotopen. Dort ist auch das einfache Lagern verboten, also das Übernachten ohne Zelt.
Zudem kann die Polizei oder die Forst- und Naturschutzbehörde ein Verbot im Einzelfall aussprechen, wenn sie der Ansicht sind, dass das Übernachten für den Naturschutz oder andere Erholungssuchende eine Störung darstellt.
Regeln über das Wildcampen der einzelnen Bundesländer
Bevor man sich in die Nesseln setzt und im Wald übernachten möchte, sollte sich über die Gesetze des jeweiligen Bundeslandes informiert werden. Jedes Bundesland hat eigene Waldgesetze und zudem gilt das Bundeswaldgesetz. Wildcampen mit Zelt kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die mit einer Geldbuße bestraft werden kann. Wie bereits oben beschrieben ist Wildcampen (mit Zelt) in Deutschland generell nur auf dafür gekennzeichneten Flächen oder mit Genehmigung des Besitzers auf Privatgrundstücken erlaubt. Ansonsten ist Wildcampen verboten.
Wo ist Zelten im Wald erlaubt und wo verboten?
In folgender Auflistung der Regeln aller Bundesländer ist mit Wildcampen das Zelten und nicht das Lagern/ Rasten im Wald gemeint.
- Baden-Württemberg – In Baden- Württemberg ist Wildcampen im Wald verboten. Erlaubt wäre es, wenn man die Erlaubnis von der Forstbehörde erhält.
- Bayern – In Bayern ist ein ausdrückliches Verbot von Campen nicht gesetzlich verankert. Es gibt jedoch in diesem Bundesland viele geschützte Gebiete. Um auf der sicheren Seite zu sein ist es ratsam, eine Genehmigung beim Grundstücksbesitzer oder beim Forstamt einzuholen.
- Rheinland-Pfalz – Um im Wald zelten zu können, muss die Zustimmung des Waldeigentümers eingeholt werden.
- Nordrhein-Westfalen – Für das Zelten im Wald ist eine besondere Genehmigung notwendig, die das Forstamt oder der Förster erteilen kann.
- Niedersachsen – Mit Erlaubnis des Grundstücksbesitzers oder Waldeigentümers ist das Wildcampen in freier Landschaft erlaubt. Diese Genehmigung gilt aber immer nur für den Einzelfall und nicht generell. Außerdem ist das Zelten trotz Erlaubnis nur für wenige Tage gestattet.
- Sachsen – Der Forstbesitzer darf laut Landeswaldgesetz die Erlaubnis zum Zelten erteilen.
- Sachsen-Anhalt – Auch in diesem Bundesland darf mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten gezeltet werden.
- Saarland – Das Waldgesetz erlaubt Wildcampen mit Genehmigung des Eigentümers.
- Thüringen – Im Wald darf generell nicht gecampt werden, es sei denn, der Waldeigentümer hat die Erlaubnis erteilt.
- Hessen – Es gibt keine ausdrücklichen Vorschriften zum Zelten. Um Ärger zu vermeiden ist es empfehlenswert, den Besitzer des Grundstückes oder den Förster um Erlaubnis zu bitten.
- Schleswig-Holstein – Mit Erlaubnis des Eigentümers darf für eine Nacht in freien Landschaften gezeltet werden. Ausgenommen sind Naturschutzgebiete und Nationalparks.
Am Strand darf grundsätzlich nicht gezeltet werden. Auch in den Strandwällen und in den Küstendünen ist Wildcampen verboten.
Im Wald ist Wildcampen generell verboten, es sei denn, man hat die Erlaubnis des Waldeigentümers und beeinträchtigt nicht die Waldfunktion.
- Mecklenburg-Vorpommern – In diesem Bundesland ist es nicht motorisierten Wanderern erlaubt, ein Zelt in freier Landschaft für eine Nacht aufzustellen. Dazu muss jedoch die Genehmigung des Besitzers eingeholt werden. In geschützten Gebieten ist Zelten generell verboten.
Wildcampen im Wald ist verboten, es sei denn, der Waldeigentümer oder die Forstbehörde hat eine Ausnahmegenehmigung erteilt.
Wildcampen im Strandwall oder in einer Küstendüne ist grundsätzlich nicht erlaubt.
- Brandenburg – Wasserwanderer, Fußwanderer, Reitwanderer und Radwanderer dürfen ein Zelt für eine Nacht aufschlagen, wenn sie die Erlaubnis des Besitzers haben. Ausgenommen sind Naturschutzgebiete.
- Berlin – Campen im Wald ist Verboten und nur mit besonderer Befugnis erlaubt.
- Hamburg – Mit Genehmigung des Waldeigentümers darf in freien Landschaften gezeltet werden.
- Bremen – In Bremen sind die Zeltmöglichkeiten aufgrund der geringen unbebauten Flächen sehr begrenzt. In diesem Bundesland fehlt auch ein Landes-Waldgesetz und somit gilt das Bundeswaldgesetz. Ebenso gibt es keine Regelung bezüglich des Wildcampens.
Bei Brandenburg fehlen drei wichtige Wörter. Sie enthalten hier absichtlich Informationen vor.
Wasserwanderer, Fußwanderer, Reitwanderer und Radwanderer dürfen
„IN FREIER LANDSCHAFT“(!! –> nicht im Wald!)
für eine Nacht Zelte aufstellen, wenn sie die Erlaubnis des Besitzers haben.